Die nach § 128 Abs. 4 ZPO zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist begründet. Er hat über die anerkannte Vergütung hinaus Anspruch auf Festsetzung der beantragten Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO.
Der Beschwerdeführer ist durch den angegriffenen Beschluss beschwert. Soweit das Familiengericht dem Wortlaut nach "die Erinnerung der Antragstellerin zu 1. und Antragstellerin zu 2." zurückgewiesen hat, handelt es sich in der Sache um die Zurückweisung des Rechtsbehelfs des nach § 128 Abs. 3 BRAGO allein erinnerungsberechtigten Rechtsanwalts, der auch - zulässigerweise - Erinnerung gegen die seine Vergütung betreffende Festsetzung eingelegt hatte (Bl. 22 des PKH-Heftes). Im Übrigen liegt eine offensichtliche Falschbezeichnung vor, da der Amtsrichter selbst in seiner Verfügung vom 08.10.2003 (Bl. 24 des PKH-Heftes) von einer Erinnerung der "Antragstellervertreterin" ausgegangen ist.
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