Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 02.02.2009 über 478,62 € nebst Zinsen aufgehoben.
Der Antrag der Kläger auf Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten vom 19.05.2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 478,62 €) haben die Kläger zu tragen.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Entgegennahme seiner Rechtsmittelschrift durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger nach § 19 Abs. 1, Satz 2, Nr. 9 RVG noch diesem Rechtszug zugehörig und deshalb nicht gesondert zu vergüten ist.
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