OLG Koblenz - Beschluss vom 23.06.2009
14 W 349/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; BGB § 665; BGB § 675; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;
Fundstellen:
AGS 2010, 171
FamRZ 2010, 835
JurBüro 2010, 147
MDR 2010, 236
RVGreport 2010, 188
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 255/06

Entstehung der Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz durch Entgegennahme und Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 14 W 349/09

DRsp Nr. 2010/9799

Entstehung der Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz durch Entgegennahme und Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

Entgegennahme und Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift gehören zum bisherigen Rechtszug. Eine Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz setzt daher einen Auftrag des Mandanten voraus, auch im neuen Rechtszug tätig zu werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 02.02.2009 über 478,62 € nebst Zinsen aufgehoben.

Der Antrag der Kläger auf Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten vom 19.05.2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 478,62 €) haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; BGB § 665; BGB § 675; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Entgegennahme seiner Rechtsmittelschrift durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger nach § 19 Abs. 1, Satz 2, Nr. 9 RVG noch diesem Rechtszug zugehörig und deshalb nicht gesondert zu vergüten ist.