Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juni 2016 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde des Klägers (vgl. §§ 146 Abs. 1, 165, 151 VwGO), über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.09.2015 - 4 S 1632/15 -, vom 03.05.2013 - 4 S 50/13 - und vom 27.11.2008 - 4 S 2941/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08 -, [...]; jeweils m.w.N.), ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2016 - 4 K 966/15 - zutreffend davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Terminsgebühr für das Gerichtsverfahren zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Erinnerung des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
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