KG - Beschluss vom 28.06.2005
1 AR 708/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4141; StPO § 344 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 533
NStZ 2006, 239
NStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
RVG-Letter 2005, 1103
RVGreport 2005, 352
Vorinstanzen:
LG Berlin ? Beschluss vom 25.04.2005 - (517) 93 Js 4586/03 KLs (42/04),

Entstehung der sog. Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

KG, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 1 AR 708/05 - Aktenzeichen 5 Ws 311/05

DRsp Nr. 2009/7112

Entstehung der sog. Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

1. Im Revisionsverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht statt, wenn die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet wurde. In diesem Fall unterliegt das Rechtsmittel der Verwerfung durch das Tatgericht im Beschlusswege (§ 346 Abs. 1 StPO); das Revisionsgericht wird mit ihm nicht befasst. 2. Die Zusatzgebühr für die Vermeidung einer Hauptverhandlung („Befriedungsgebühr“) kann im Revisionsverfahren nur entstehen, wenn das Rechtsmittel vor seiner Rücknahme ordnungsgemäß begründet worden war.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. April 2005 aufgehoben.

Die Vergütung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt …, Berlin, wird auf 609,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141; StPO § 344 Abs. 1;

Gründe:

I.