OLG München - Beschluss vom 10.01.2005 11 W 2823/04
Normen:
MarkenG § 141 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 179
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.09.2003
Entstehung der Gebühren eines Patentanwalts
OLG München, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 11 W 2823/04 - Aktenzeichen 11 W 686/04
DRsp Nr. 2005/14050
Entstehung der Gebühren eines Patentanwalts
»Der Patentanwalt verdient eine Gebühr in Höhe einer Erörterungsgebühr, wenn er an der mündlichen Verhandlung eingriffsbereit teilnimmt, auch wenn er das Wort nicht ergreift.«