I.
Mit am 22.11.1996 beim Landgericht eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Das Verfahren wurde dann nicht mehr weiterbetrieben. Mit Kostenrechnung vom 2.7.1997 (KSB 614971835706) stellte das Landgericht München I dem Antragsteller eine Gebühr gemäß Nr. 1310 KV- GKG in Höhe von 2.355,- DM in Rechnung. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Landgericht mit dem nunmehr angegriffenen Beschluß zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Das Gericht habe nichts unternommen, weshalb keine Gebühr angefallen sei. Aufgrund des weiteren Verhaltens der Antragsgegner sei eine Wiederholungsgefahr entfallen, weshalb das Verfahren nicht weiter betrieben worden sei.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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