BGH - Beschluß vom 24.06.2004
VII ZB 11/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1462
BauR 2004, 1488
NJW-RR 2004, 1438
Rpfleger 2004, 586
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Entstehung der Erörterungsgebühr bei Rücknahme des Rechtsmittels vor Eintritt in die mündliche Verhandlung

BGH, Beschluß vom 24.06.2004 - Aktenzeichen VII ZB 11/04

DRsp Nr. 2004/12136

Entstehung der Erörterungsgebühr bei Rücknahme des Rechtsmittels vor Eintritt in die mündliche Verhandlung

»Die Erörterungsgebühr fällt nicht an, wenn das Rechtsmittel vor Eintritt in die mündliche Verhandlung unmittelbar nach einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen wird.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben den Beklagten wegen Baumängeln auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung sind Anträge nicht gestellt worden. Der Vorsitzende hat die Sach- und Rechtslage dargestellt und dem Beklagtenvertreter angeraten, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Dem ist dieser nachgekommen, ohne daß er oder der Klägervertreter eigene Erklärungen zur Sach- und Rechtslage abgegeben haben. Die Kläger haben daraufhin eine 13/10 Erörterungsgebühr in Höhe von 683,80 EURO zur Kostenfestsetzung angemeldet. Dies hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.