Entstehung der Erörterungsgebühr bei Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 8 W 18/04
DRsp Nr. 2005/3762
Entstehung der Erörterungsgebühr bei Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages
Die Erörterungsgebühr fällt bei Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien gemäß § 278 Abs. 6ZPO nicht an, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. § 35BRAGO ist nicht anwendbar, da das Verfahren nicht durch eine gerichtliche Entscheidung beendet wird, sondern das Gericht lediglich die Einigung der Parteien protokolliert.