OLG Hamburg - Beschluss vom 26.01.2004
8 W 18/04
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 35 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 598

Entstehung der Erörterungsgebühr bei Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 8 W 18/04

DRsp Nr. 2005/3762

Entstehung der Erörterungsgebühr bei Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages

Die Erörterungsgebühr fällt bei Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nicht an, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. § 35 BRAGO ist nicht anwendbar, da das Verfahren nicht durch eine gerichtliche Entscheidung beendet wird, sondern das Gericht lediglich die Einigung der Parteien protokolliert.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 35 ;
Fundstellen
MDR 2004, 598