OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.01.2013
13 W 2126/12
Normen:
BRAGO § 48 ;
Fundstellen:
MDR 2013, 561
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 8346/09

Entstehung der Erörterungsgebühr

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 13 W 2126/12

DRsp Nr. 2013/1538

Entstehung der Erörterungsgebühr

Bei der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren entsteht in der Regel keine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO, soweit nicht auf den Abschluss eines Vergleichs gerichtete Erörterungen stattfinden. Insbesondere stellen - auch kontroverse - Ausführungen von Parteivertretern keine Erörterung im Sinne des genannten Gebührentatbestands dar, wenn sie dazu dienen, den Grund für bestimmte an einen Sachverständigen gerichtete Fragen darzustellen. Diese Tätigkeit des Rechtsanwalts wird durch die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO mit abgegolten.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.087,78 EUR.

Normenkette:

BRAGO § 48 ;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für die anwaltliche Tätigkeit im Termin zur Anhörung eines Sachverständigen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens neben einer 13/10 Verfahrensgebühr und einer 10/10 Beweisgebühr zusätzlich eine 10/10 Erörterungsgebühr angefallen ist.