Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.087,78 EUR.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für die anwaltliche Tätigkeit im Termin zur Anhörung eines Sachverständigen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens neben einer 13/10 Verfahrensgebühr und einer 10/10 Beweisgebühr zusätzlich eine 10/10 Erörterungsgebühr angefallen ist.
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