OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.09.2003
21 W 20/03
Normen:
ZPO § 91 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 91
Vorinstanzen:
LG Heidelberg - 11 O 206/02 KfH - 20.02.2003,

Entstehung der Erörterungsgebühr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 21 W 20/03

DRsp Nr. 2003/12678

Entstehung der Erörterungsgebühr

»Erörterung der Sache im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist nur die Erörterung eines rechtshängigen Gegenstandes in dem diesen Gegenstand selbst betreffenden Gerichtsverfahren. Eine Miterörterung in einem anderen Gerichtsverfahren lässt die Erörterungsgebühr nicht entstehen.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine Erörterungsgebühr verdient hat, welche der Antragsgegnerin zu erstatten wäre.

In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Heidelberg - Kammer für Handelssachen - ging am 18.12.2002 der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Dieser Antrag wurde zunächst nicht zugestellt. Am 20.12.2002 fand im parallelen Hauptsacheverfahren (11 O 190/02 KfH) vor derselben Kammer Verhandlungstermin statt. Das Terminsprotokoll (Aktenseite 33) enthält folgende Passage:

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert, vor allem auch mit Hinblick auf die am 19. Dezember 2002 beantragte einstweilige Verfügung (Az.: 11 O 206/02 KfH).

Sodann erhält Rechtsanwalt L. nach entsprechender Bevollmächtigung die Doppel des einstweiligen Verfügungsantrages und verzichtet auf förmliche Zustellung.