SchlHOLG - Urteil vom 02.02.2011
11 U 68/10
Normen:
RVG § 19 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
MDR 2011, 394
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 334/09

Entstehung der Einigungsgebühr neben der Geschäftsgebühr

SchlHOLG, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 11 U 68/10

DRsp Nr. 2011/4865

Entstehung der Einigungsgebühr neben der Geschäftsgebühr

Die Einigungsgebühr gem. VV 1000 RVG entsteht neben den in anderen Teilen des VV bestimmten Gebühren und damit gegebenenfalls auch neben der Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG.

Die Beklagte wird unter Abänderung des am 28.04.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Lübeck, Aktenzeichen 2 O 334/09, verurteilt, an die Klägerin weitere € 5.152,30 zzgl. jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Rechtsmittelinstanz wird auf € 5.152,30 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

I. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.