Die Entstehung der Beweisaufnahmegebühr setzt nach § 31 BRAGO nicht nur voraus, dass ein Beweisaufnahmeverfahren begonnen hat, sondern auch, dass der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in einem solchen Verfahren vertreten hat (Gerold/Schmidt/van Eicken § 31 BRAGO Rdn. 86).
Die bloße Anwesenheit des Rechtsanwaltes bei der Verkündung des Beweisbeschlusses reicht dafür noch nicht aus, ebenso wenig die Erläuterung der Tatsache, dass das Gericht Beweis erheben will und deren Bedeutung gegenüber dem Mandanten (Gerold/Schmidt/van Eicken a.a.O. Rdn. 124).
Die erste Tätigkeit, die der Anwalt in Bezug auf die Beweisaufnahme als Vertreter seiner Partei entfalten kann, ist die Prüfung des Beweisbeschlusses auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie setzt voraus, dass der vollständige Beweisbeschluss nicht nur seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden ist (Gerold/Schmidt/van Eicken a.a.O.).
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