OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.02.2000
9 WF 5/00
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 411 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 85

Entstehung der Beweisgebühr bei Einholung eines Sachverständigengutachtens im FGG-Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 9 WF 5/00

DRsp Nr. 2005/7357

Entstehung der Beweisgebühr bei Einholung eines Sachverständigengutachtens im FGG -Verfahren

»Eine Beweisaufnahme ist nicht durch Niederlegung des Sachverständigengutachtens bei der Geschäftsstelle beendet. Solange das Recht der Parteien noch besteht, Fragen und Anträge zum Gutachten zu stellen, ist die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen. Werden daher bei Einholung eines schriftlichen Gutachtens Fragen und Einwände gegen das Gutachten vorgetragen, so liegt eine Mitwirkung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vor.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 411 ;
Fundstellen
AGS 2000, 85