KG - Beschluss vom 03.02.2003
1 W 496/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 377
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 393/00

Entstehung der Beweisgebühr bei Anhörung einer Partei

KG, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 1 W 496/02

DRsp Nr. 2004/19495

Entstehung der Beweisgebühr bei Anhörung einer Partei

1. Die protokollierte Anhörung einer Partei im Anwaltsprozess, die zur Sachaufklärung im Rahmen des § 141 ZPO vorgenommen wurde, löst regelmäßig keine anwaltliche Beweisgebühr aus. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Befragung der Partei und die Protokollierung ihrer Erklärungen der Sache nach eine Parteivernehmung gem. §§ 445 ff ZPO darstellt oder ihr gleichzustellen ist. Dazu bedarf es zwar keines förmlichen Beweisbeschlusses, aber einer Willensentschließung des Gerichts, aus der hervorgeht, dass das Gericht zu einer förmlichen Beweisaufnahme übergehen und sich nicht auf eine bloße Befragung der Partei beschränken will.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 393/00
Fundstellen
KGReport-Berlin 2003, 377