OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2001
15 W 17/01
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 219/00

Entstehen und Erstattungsfähigkeit einer Besprechungsgebühr außerhalb des Rechtsstreits

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 15 W 17/01

DRsp Nr. 2001/9330

Entstehen und Erstattungsfähigkeit einer Besprechungsgebühr außerhalb des Rechtsstreits

Eine außerhalb des Rechtsstreits entstandene Besprechungsgebühr ist dann nicht prozeßbezogen und demgemäß nicht gem. § 91 ZPO erstattungs- und festsetzungsfähig, wenn die etwa einen Monat vor Prozeßbeginn durchgeführte Besprechung gerade dazu dienen sollte, einen Rechtsstreit abzuwenden.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO an sich statthafte sowie nach den §§ 567 ff., 577 ZPO auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat es das Landgericht abgelehnt, die vom Beklagten zu 2) geltend gemachte Besprechungsgebühr seines Anwalts nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nebst Kilometergeld und Tage- und Abwesenheitsgeld gegen den Kläger festzusetzen.