Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO an sich statthafte sowie nach den §§ 567 ff., 577 ZPO auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat es das Landgericht abgelehnt, die vom Beklagten zu 2) geltend gemachte Besprechungsgebühr seines Anwalts nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nebst Kilometergeld und Tage- und Abwesenheitsgeld gegen den Kläger festzusetzen.
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