Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Günal wird der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 04. Mai 2015 mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer für den Hauptverhandlungstag am 28. Juli 2014 die Gebühr nach 4121 VV- RVG zu zahlen ist.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger, des in der Haft befindlichen Angeklagten B. in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Kassel.
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