OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2006
2 s Sbd IX 117/06
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 4102 Nr. 3;

Entstehen einer Vernehmungsterminsgebühr - Begriff des Verhandelns; keine Einlassung zur Sache

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 117/06

DRsp Nr. 2007/7124

Entstehen einer Vernehmungsterminsgebühr - Begriff des Verhandelns; keine Einlassung zur Sache

»Ein Verhandeln im Sinne der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG liegt nicht vor, wenn der inhaftierte Beschuldigte dem zuständigen Richter zur Bekanntgabe eines Haftbefehls vorgeführt wird mit der bloßen Möglichkeit, sich zur Sache und zur Haftfrage zu äußern, hiervon aber - auf Anraten seines Verteidigers - keinen Gebrauch macht. Ein Verhandeln ist auch nicht gegeben, wenn der Verteidiger auf seinen Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 4102 Nr. 3;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren sowohl wegen der besonderen Schwierigkeit als auch wegen des besonderen Umfangs eine Pauschgebühr, die er mit 2.600,- EUR beziffert hat.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 6. September 2006 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen.