OVG Hamburg - Beschluss vom 01.04.2015
2 So 120/14
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 3104; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Entstehen einer Terminsgebühr eines Prozessbevollmächtigten durch ein Vergleichsangebot i.R.e. Telefongesprächs; Weiterleitung des Angebots zur Prüfung an den Mandanten i.R.e. Baunachbarstreits

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 2 So 120/14

DRsp Nr. 2015/18848

Entstehen einer Terminsgebühr eines Prozessbevollmächtigten durch ein Vergleichsangebot i.R.e. Telefongesprächs; Weiterleitung des Angebots zur Prüfung an den Mandanten i.R.e. Baunachbarstreits

VV RVG Ziffer 3104 i.V.m. VV RVG Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Führt der Prozessbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten mit dem Prozessbevollmächtigten eines anderen Verfahrensbeteiligten ein Telefongespräch, mit dem er ein Vergleichsangebot macht, führen das Anhören des Vorschlags und die bloße Erklärung des anderen Prozessbevollmächtigten, das Angebot zur Prüfung an den Mandanten weiterzuleiten, nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr. Dieses Verhalten gehört zur allgemeinen Vertragspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandaten und erfüllt nicht die Anforderungen an ein außergerichtliches Vergleichsgespräch.

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2014 abgeändert:

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Erinnerungsführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 3104; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe

I.