Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2014 abgeändert:
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Erinnerungsführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
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