OLG Celle - Beschluss vom 06.07.2011
1 Ws 209/11
Normen:
VV RVG Nr. 4114; RVG -VV 4 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 328
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6031 Js 77853/09

Entstehen einer Terminsgebühr durch Erhalt einer mit dem Hinweis auf eine Verfahrensverbindung verbundenen Terminsbenachrichtigung

OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 209/11

DRsp Nr. 2011/12939

Entstehen einer Terminsgebühr durch Erhalt einer mit dem Hinweis auf eine Verfahrensverbindung verbundenen Terminsbenachrichtigung

Eine Terminsgebühr fällt in analoger Anwendung von Nr. 4114 VV RVG an, wenn der Verteidiger eines Angeklagten in einem gegen Dritte gerichteten Parallelverfahren, in dem er bislang nicht beteiligt ist, eine Terminsbenachrichtigung mit dem Hinweis erhält, dass beabsichtigt sei, im Termin des Parallelverfahrens beide Verfahren zu verbinden, auch wenn die Verfahrensverbindung anschließend wegen Ausbleibens der Angeklagten unterbleibt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die dem Verteidiger zu erstattenden Kosten werden auf 257,04 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV RVG Nr. 4114; RVG -VV 4 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer beantragt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Terminsgebühr für einen in einem Parallelverfahren anberaumten Termin.