Die Antragstellerin begehrte im Hauptsacheverfahren die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung, sowie betreffend das Grundstück ein Verlassensgebot und ein Betretungsverbot gegenüber dem Antragsgegner, ihrem Ehemann. Gleichzeitig beantragte sie insoweit auch den Erlass einer "vorläufigen Anordnung". Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 19.04.2006 eine entsprechende Anordnung erlassen worden war, zog der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung aus. Daraufhin erklärten sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner die Hauptsache für erledigt.
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