OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.01.2007
2 WF 4/07
Normen:
RGV-VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1115
FuR 2007, 136
JurBüro 2007, 199
NJW-RR 2007, 789
OLGReport-Oldenburg 2007, 275
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 157/06

Entstehen einer Terminsgebühr bei Verständigung über Hauptsacheerledigung anlässlich eines Telefongesprächs der Prozessbevollmächtigten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 2 WF 4/07

DRsp Nr. 2007/4825

Entstehen einer Terminsgebühr bei Verständigung über Hauptsacheerledigung anlässlich eines Telefongesprächs der Prozessbevollmächtigten

»Eine Terminsgebühr kann auch dann entstehen, wenn nach Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung, der Antragsgegner aus der Ehewohnung auszieht und sich die Verfahrensbevollmächtigten anschließend bei einer telefonischen Unterredung auf die übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptsache verständigen.«

Normenkette:

RGV-VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin begehrte im Hauptsacheverfahren die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung, sowie betreffend das Grundstück ein Verlassensgebot und ein Betretungsverbot gegenüber dem Antragsgegner, ihrem Ehemann. Gleichzeitig beantragte sie insoweit auch den Erlass einer "vorläufigen Anordnung". Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 19.04.2006 eine entsprechende Anordnung erlassen worden war, zog der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung aus. Daraufhin erklärten sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner die Hauptsache für erledigt.