OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.09.2006
16 WF 115/06
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 4 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3105 Abs. 1 Nr. ,2;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 845
MDR 2007, 432
NJW-RR 2007, 503
OLGReport-Karlsruhe 2007, 31
Rpfleger 2007, 49
Rpfleger 2007, 49
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 119/05

Entstehen einer Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigterklärung und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 16 WF 115/06

DRsp Nr. 2007/1812

Entstehen einer Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigterklärung und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung?

»Es entsteht keine Terminsgebühr, wenn die Parteien in Schriftsätzen die Hauptsache für erledigt erklären und das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Auch eine Rechtsanalogie zu RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht möglich.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 128 Abs. 4 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3105 Abs. 1 Nr. ,2;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben nach Abgabe einer dies rechtfertigenden Erklärung der Beklagten den Rechtsstreit - Klage auf Abänderung eines Unterhaltsurteils - übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und unter Anwendung der §§ 91a Abs. 1, 128 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 4) ZPO ohne mündliche Verhandlung beschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Als von der Beklagten zu tragende Kosten möchte der Kläger auch eine Terminsgebühr festgesetzt sehen. Der Rechtspfleger hat dies mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnt.

Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.