KG - Beschluss vom 27.10.2005
27 W 65/05
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 § 278 Abs. 6 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 73
KGReport 2006, 80
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 563/04

Entstehen einer Terminsgebühr bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO?

KG, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 27 W 65/05

DRsp Nr. 2005/20095

Entstehen einer Terminsgebühr bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ?

»Die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Zustandekommen eines schriftlichen Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO löst eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 VV-RVG aus.«

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2 § 278 Abs. 6 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage ursprünglich Zahlung in Höhe von 35.058,91 EUR wegen erbrachter Dienstleistungen geltend gemacht.

Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Gericht u.a. schriftsätzlich mitgeteilt, dass die Beklagten anbieten, den Rechtsstreit vergleichsweise durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.000,-- EUR zu erledigen. Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Gericht gegenüber die Bereitschaft zur Annahme des Vergleichsangebots bekundet. Den daraufhin seitens des Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 ZPO unterbreiteten Vergleichsvorschlag haben beide Parteien angenommen. Das Gericht hat das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss festgestellt.