OLG Thüringen - Beschluss vom 26.03.2003
1 WF 64/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 504/99

Entstehen einer Prozessgebühr bei lediglich zur Fristwahrung eingelegter Berufung

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 1 WF 64/02

DRsp Nr. 2003/12349

Entstehen einer Prozessgebühr bei lediglich zur Fristwahrung eingelegter Berufung

»Zur Frage, ob auch bei bloßer Einlegung der Berufung zur Fristwahrung die durch den Antrag auf Zurückweisung für den Berufungsbeklagten entstandene volle 13/10 Prozessgebühr erstattbar ist, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungskläger bereits Berufungsanträge angekündigt hat.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 07.05.2001 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Sonneberg, verkündet am 21.03.2001 und zugestellt am 06.04.2001, eingelegt und gleichzeitig erklärt, die Einlegung diene ausschließlich der Fristwahrung.

Noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15.05.2001 dessen Interessenvertretung angezeigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem die Antragsgegnerin am 31.05.2001 die Berufung zurückgenommen hat, hat der Senat ihr auf Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 17.08.2001 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.