Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 07.05.2001 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Sonneberg, verkündet am 21.03.2001 und zugestellt am 06.04.2001, eingelegt und gleichzeitig erklärt, die Einlegung diene ausschließlich der Fristwahrung.
Noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15.05.2001 dessen Interessenvertretung angezeigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem die Antragsgegnerin am 31.05.2001 die Berufung zurückgenommen hat, hat der Senat ihr auf Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 17.08.2001 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
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