FG Köln - Beschluss vom 13.03.2008
10 Ko 3867/07
Normen:
FGO § 139 ; BRAGO § 24 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1235

Entstehen einer Erledigungsgebühr nur bei hinreichender Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten

FG Köln, Beschluss vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 10 Ko 3867/07

DRsp Nr. 2008/10106

Entstehen einer Erledigungsgebühr nur bei hinreichender Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten

1. Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr (§ 24 BRAGO). Erforderlich ist hierfür, dass der Bevollmächtigte eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines Vergleichs entfaltet hat. 2. Das kann in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags oder dem Einwirken des Bevollmächtigten auf eine dem Finanzamt vorgesetzte Behörde bestehen.

Normenkette:

FGO § 139 ; BRAGO § 24 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Erledigungsgebühr entstanden ist.