VGH Bayern - Urteil vom 16.07.2009
13 A 08.2954
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG Nr. 1002 VV; RVG Nr. 1003 VV; BRAGO § 24; BayVwVfG Art. 80 Abs. 2 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Entstehen einer Erledigungsgebühr bei Vorliegen einer besonderen auf die Beilegung der Rechtssache ohne Sachentscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts; Ursächlichkeit für die Erledigung einer Rechtssache bei Aktivitäten des Rechtsanwalts außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts

VGH Bayern, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 13 A 08.2954

DRsp Nr. 2009/22553

Entstehen einer Erledigungsgebühr bei Vorliegen einer besonderen auf die Beilegung der Rechtssache ohne Sachentscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts; Ursächlichkeit für die Erledigung einer Rechtssache bei Aktivitäten des Rechtsanwalts außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur, wenn eine besondere, über die bereits mit den allgemeinen Gebühren abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung der Rechtssache ohne Sachentscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit in Bezug auf die Erledigung der Rechtssache, wenn der Rechtsanwalt außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens Aktivitäten mit dem Ziel der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts entfaltet hat und die Behörde daraufhin den Verwaltungsakt aufhebt.

Tenor:

I. Unter Abänderung des Bescheids vom 5. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2008 werden die den Klägern zu erstattenden Vorverfahrenskosten auf 931,02 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.