I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessvertreter der Erinnerungsführer eine Erledigungsgebühr zusteht.
Die Erinnerungsführer hatten im Verfahren 7 K 5039/01 wegen der Besteuerung des vom Kläger im Streitjahr 1999 bezogenen Arbeitslosengeldes gestritten. Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 wies die Berichterstatterin auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 35/02 hin, in dem ebenfalls wegen der Frage gestritten werde, ob beim Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts mit der Steuerbegünstigung nach §
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