Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten sind gemäß §§ 128 Abs. 3, 4; 10 , 4Abs. 3 zulässig, da der Beschwerdewert erreicht wird und die Beschwerden ausdrücklich gegen den Beschluß vom 6.12.1997 eingelegt worden sind (§128 Abs. 4 BRAGO).
Sie bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht den Ansatz einer Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abgelehnt.
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