I.
Der inhaftierte Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2005 wegen Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt H.S. hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 15. April 2005 Revision eingelegt und zugleich die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Mit Schriftsatz vom 21. April 2005 hat er das Rechtsmittel zurückgenommen.
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