OLG Bremen - Beschluss vom 12.07.1999
2 W 62/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 265
Vorinstanzen:
LG Bremen - Beschluss - 14 O 71/98 - 19.04.1999 - i.d.F. v. 04.05.1999,

Entstehen der Erörterungsgebühr

OLG Bremen, Beschluss vom 12.07.1999 - Aktenzeichen 2 W 62/99

DRsp Nr. 2005/13497

Entstehen der Erörterungsgebühr

»Die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entsteht auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte für den Beklagten den Klageanspruch anerkennt und sich lediglich die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehält, ohne sich zur Sache zu äußern, sofern das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erläutert hat und diese Ausführungen des Gerichts ursächlich für das Anerkenntnis geworden sind.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Ausweislich des Protokolls des Landgerichts Bremen vom 4. März 1998 hat eine Erörterung stattgefunden, so dass zu Unrecht die Erörterungsgebühr abgesetzt und nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr berücksichtigt worden ist. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat in der mündlichen Verhandlung - wenn auch nur kurz - die Sach- und Rechtslage für das Scheckverfahren dargelegt. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter ausweislich des Protokolls zwar nichts erwidert; er hat jedoch den Klagantrag im Scheckverfahren unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren anerkannt.