Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Ausweislich des Protokolls des Landgerichts Bremen vom 4. März 1998 hat eine Erörterung stattgefunden, so dass zu Unrecht die Erörterungsgebühr abgesetzt und nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr berücksichtigt worden ist. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat in der mündlichen Verhandlung - wenn auch nur kurz - die Sach- und Rechtslage für das Scheckverfahren dargelegt. Daraufhin hat der Beklagtenvertreter ausweislich des Protokolls zwar nichts erwidert; er hat jedoch den Klagantrag im Scheckverfahren unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren anerkannt.
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