Entstehen der Beweisgebühr durch Teilnahme an einer Anhörung der Parteien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen II-10 WF 1/04
DRsp Nr. 2005/7227
Entstehen der Beweisgebühr durch Teilnahme an einer Anhörung der Parteien
Die Frage, ob im Rahmen einer Anhörung nach § 613ZPO eine Beweisgebühr ausgelöst wird, beurteilt sich nach denselben Kriterien wie eine Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Daher genügen für die Auslösung der Beweisgebühr alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die diese auch sonst auslösen. Die Beweisgebühr kann auch dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt vorher oder hinterher im Beweisaufnahmeverfahren für den Auftraggeber tätig geworden ist, auch wenn er an der Anhörung der Parteien nicht teilgenommen hat.