OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.09.2003
25 W 50/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2630/98

Entstehen der anwaltlichen Beweisgebühr durch sitzungsvorbereitende Ladung eines Zeugen nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 25 W 50/03

DRsp Nr. 2003/17088

Entstehen der anwaltlichen Beweisgebühr durch sitzungsvorbereitende Ladung eines Zeugen nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ?

»Die Beweisgebühr nach § 31 I Nr. 3 BRAGO fällt nicht durch die sitzungsvorbereitende Ladung eines Zeugen nach § 273 II Nr. 4 ZPO, auch nicht durch die Belehrung des vorbereitend geladenen und erschienenen Zeugen an. Die irrtümliche Annahme des Gerichts, eine sitzungsvorbereitende Zeugenladung sei ein Beweisbeschluss, löst die Beweisgebühr ebenfalls nicht aus.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe: