OLG Koblenz - Beschluss vom 16.11.2009
2 Ws 526/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2; RVG -VV Nr. 7000; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 30.09.2009

Entscheidungszuständigkeit bei Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen; Beweislast bei Zweifeln an vom Verteidiger geltend gemachten Auslagen; Überlassung eines vollständigen Aktendoppels an den Angeklagten

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 526/09

DRsp Nr. 2010/16307

Entscheidungszuständigkeit bei Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen; Beweislast bei Zweifeln an vom Verteidiger geltend gemachten Auslagen; Überlassung eines vollständigen Aktendoppels an den Angeklagten

1. Über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen entscheidet der Einzelrichter, sofern er das Verfahren nicht auf die Kammer überträgt. 2. Hat statt des zuständigen Einzelrichters der gesamte Spruchkörper entschieden, ist dieser Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit unschädlich. 3. Der Nachweis, dass die vom Verteidiger geltend gemachten Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Verteidigerinteressen nicht erforderlich waren, obliegt grundsätzlich der Staatskasse. Die Notwendigkeit beanspruchter Kopierkosten ist daher im Zweifel anzuerkennen. 4. Das gilt jedoch dann nicht, wenn gewichtige Gründe dafür ersichtlich sind, dass einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden und sachlich nicht erforderlich waren. Dann muss der Verteidiger die Erforderlichkeit der Auslagen belegen, wobei ihm ein gewisser Ermessensspielraum verbleibt. 5. Die Überlassung eines vollständigen Aktendoppels an den Angeklagten ist regelmäßig nicht geboten.