Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September 2008 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
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