LG Meiningen, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1561/04
Entscheidungergänzung und Beschlusszurückweisung über Berufung
OLG Thüringen, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 6 U 1022/05
DRsp Nr. 2006/8485
Entscheidungergänzung und Beschlusszurückweisung über Berufung
»1. In der Konsequenz dessen, dass es zulässig ist, in einem Beschluss nach § 522 Abs. 1ZPO die Berufung "mit der Maßgabe" z.B. einer Änderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen (Senatsbeschluss vom 10.01.2006 [Ankündigungsbeschluss nach § 522 Abs. 3ZPO in dieser Sache]), kann im Berufungsverfahren § 321ZPO i.V.m. § 525ZPO dergestalt entsprechend angewandt werden, dass dort, wo - wie im Fall des § 522 Abs. 1ZPO - zulässigerweise über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, der Ergänzungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht.2. Der Beklagte ist dadurch, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt bei erfolgreicher Streithilfe auf der Beklagteenseite gem. § 101ZPO die Kosten eines Streithelfers dem Kläger zuzuweisen, beschwert, weil ansonsten die durch die Streithilfe verursachten Kosten als Kosten des Rechtsstreits von den Hauptparteien zu tragen wären, mithin entgegen dem Regelungszweck des § 101ZPO die Kostenlast des Beklagten zum Vorteil des Klägers erhöhten.
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