BayObLG - Beschluß vom 26.06.1986
BReg 3 Z 86/85
Normen:
FGG § 7 ; KostO §§ 39, 156 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986 Nr. 41
BayObLGZ 1986, 229
JurBüro 1987, 412
MittBayNot 1986, 212

Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen weder materiell am Verfahren beteiligte noch zum Verfahren hinzugezogene Personen

BayObLG, Beschluß vom 26.06.1986 - Aktenzeichen BReg 3 Z 86/85

DRsp Nr. 1998/13782

Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen weder materiell am Verfahren beteiligte noch zum Verfahren hinzugezogene Personen

»1. In echten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Notarkostenbeschwerdeverfahren) ist eine Entscheidung insoweit nichtig, als sie gegen eine Person ergangen ist, die weder materiell beteiligt noch zum Verfahren hinzugezogen worden ist (hier Entscheidung gegen einen Notarsozius, der sich am gerichtlichen Verfahren nicht durch Antragstellung beteiligt hat).2. Der Wert eines Gesellschaftsvertrages, den Bauherren zum Zwecke der gemeinsamen Bebauung eines Grundstücks schließen, ist auch dann nach der Summe der Gesamtaufwendungen der Bauherren zu bemessen, wenn diese nicht (ausdrücklich) nach einem bestimmten Bauherrenmodell die Bebauung durchführen.«

Normenkette:

FGG § 7 ; KostO §§ 39, 156 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1986 Nr. 41
BayObLGZ 1986, 229