OLG Dresden, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 600/06
LG Leipzig, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 910/05
Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach Aufhebung der Kostengrundentscheidung
BGH, Beschluß vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VI ZB 61/06
DRsp Nr. 2007/4716
Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach Aufhebung der Kostengrundentscheidung
»Über die Rechtsbeschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn die Kostengrundentscheidung in der höheren Instanz aufgehoben oder mit Wirkung für eine am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligte Partei abgeändert worden ist. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens haben in einem solchen Fall die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen.«