VGH Hessen - Beschluss vom 24.07.2009
6 E 856/09
Normen:
VwGO § 87a; VwGO § 162 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2009, 827
Vorinstanzen:
VG Frankfurt, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2038/08

Entscheidung über eine Beschwerde durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern trotz Zuständigkeit eines Einzelrichters im erstinstanzlichen Verfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit von Informationsreisen und Kosten von Privatgutachten

VGH Hessen, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 6 E 856/09

DRsp Nr. 2009/19806

Entscheidung über eine Beschwerde durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern trotz Zuständigkeit eines Einzelrichters im erstinstanzlichen Verfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erstattungsfähigkeit von Informationsreisen und Kosten von Privatgutachten

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde auch dann in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, wenn der Berichterstatter bzw. Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zuständig war. 2. Erstattungsfähig ist grundsätzlich nur eine Informationsreise in jeder Instanz; die Erstattungsfähigkeit weiterer Informationsreisen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. 3. Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2009 - 3 O 2038/08.F(1) - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 87a; VwGO § 162 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.