KG - Beschluß vom 10.03.1997
1 AR 1552/96
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ; StrEG § 3 Abs. 3 Satz 1 § 5 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 13.08.1996 - (513) 1 Kap KLs 4/84 (74/95),

Entscheidung über die notwendigen Auslagen und Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren

KG, Beschluß vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 1 AR 1552/96 - Aktenzeichen 4 Ws 217/96

DRsp Nr. 2004/9518

Entscheidung über die notwendigen Auslagen und Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren

1. Nach §§ 473 Abs. 6, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO hat der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, wenn er die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig belastete. Dies ist bei einem falschen Geständnis in der Regel der Fall. 2. a) Das Verhalten eines Beschuldigten ist für den Fortbestand der Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG zurechenbar, wenn sie allein oder überwiegend infolge eines groben Bearbeitungsfehlers der Strafverfolgungsbehörden angeordnet oder aufrechterhalten werden. Ausreichend für die Unterbrechung der Zurechenbarkeit ist aber nicht jeder Fehler in der Beweiswürdigung; erforderlich sind vielmehr derart grobe Fehler oder auch Versäumnisse in der Beweiserhebung, die die durchgeführte rechtliche Würdigung als abwegig oder schlechthin unvertretbar erscheinen lassen. b) Die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist zu versagen, wenn er die Strafverfolgung vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig durch ein bei der ersten polizeilichen Vernehmung abgegebenes falsches Geständnis herbeigeführt hat.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ;