BGH - Beschluß vom 10.01.2007
XII ZB 231/05
Normen:
ZPO § 494a § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 372
BauR 2007, 1094
BauR 2007, 747
MDR 2007, 744
NJW 2007, 1282
NZBau 2007, 248
ZMR 2007, 266
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 901/04
LG Dresden, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 4515/02

Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren; Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme in der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 10.01.2007 - Aktenzeichen XII ZB 231/05

DRsp Nr. 2007/4140

Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren; Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme in der Hauptsache

»1. Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn dessen Streitgegenstand und der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nur teilweise identisch sind. 2. Dabei bleibt es auch dann, wenn die Hauptsacheklage zurückgenommen wurde. Die fehlende Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren kann nicht durch eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO ersetzt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 176/03 -).«

Normenkette:

ZPO § 494a § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht ihren Antrag, der Antragstellerin gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die Kosten des von dieser betriebenen selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, abgewiesen hat.