OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2004
20 W 330/03
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 156 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen T 1/03

Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 20 W 330/03

DRsp Nr. 2005/431

Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO bei übereinstimmender Erledigungserklärung

»Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei tritt das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in den Hintergrund, wenn es darauf beruht, dass der BGH zwischenzeitlich eine bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Rechtsfrage nach Vorlage zu Lasten des Beteiligten entschieden hat.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 156 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: