OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2009
19 A 971/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Satz 1;
Vorinstanzen:

Entscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 19 A 971/09

DRsp Nr. 2010/21695

Entscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Festsetzung von Zwangsgeld ist unzulässig, wenn von vornherein feststeht, dass der Pflichtige zu dessen Aufbringung nicht in der Lage ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. 3. 2009 wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster und zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. in L. beigeordnet.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 17. 3. 2009 wird zugelassen.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostentragung im Berufungsverfahren.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Satz 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde 19 E 490/09 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Rechtsverfolgung beider Instanzen bietet aus den nachfolgenden Gründen die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.