BayObLG - Beschluß vom 25.11.1986
1 ObOWi 205/86
Normen:
OWiG § 47 Abs. 2 Satz 1; StPO § 304, § 467 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1987, 314 (Bär)

Entscheidung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 205/86

DRsp Nr. 1998/9610

Entscheidung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

1. Wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegerichts eingestellt und wurden dabei die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse überbürdet und legt der Betroffene hiergegen sofortige Beschwerde ein, kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst die rechtlichen Folgerungen aus der Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels ziehen.2. Dabei ist das Rechtsbeschwerdegericht, abgesehen von dem Fall einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht befugt, auf Grund von Gegenvorstellungen die genannte Entscheidung nochmals zu überprüfen.

Normenkette:

OWiG § 47 Abs. 2 Satz 1; StPO § 304, § 467 Abs. 4 ;
Fundstellen
DAR 1987, 314 (Bär)