OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.08.2013
8 W 771/13
Normen:
RVG § 33; ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3; ZPO § 572;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1597/09

Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Ablehnung eines Terminsverlegung Besuchs; Wert des Beschwerdeverfahrens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 8 W 771/13

DRsp Nr. 2013/20193

Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Ablehnung eines Terminsverlegung Besuchs; Wert des Beschwerdeverfahrens

1. Ist im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens ein Terminsverlegungsgesuch eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden und wird hiergegen ungeachtet § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO Beschwerde eingelegt, so darf das Erstgericht diese nicht selbst verwerfen, sondern hat die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.2. Der Wert eines solchen Beschwerdeverfahrens kann gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 1/10 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt werden.

Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.669,50 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33; ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3; ZPO § 572;

Gründe

1.

Im Rahmen des erstinstanzlich vor dem Landgericht geführten Zivilprozesses hat der Kläger mit Klageschrift vom 25.02.2009 Leistungsansprüche aus einem mit der Beklagten im Jahre 1984 abgeschlossenen und in der Laufzeit bis 01.04.2015 befristeten Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht.