KG - Beschluss vom 19.02.2013
5 W 235/12
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 572 Abs. 2; GKG § 51; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 362/11

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Begründung der Streitwertentscheidung

KG, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 5 W 235/12

DRsp Nr. 2013/4737

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Begründung der Streitwertentscheidung

Der Nichtabhilfebeschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2012 - 15 O 362/11 - wird aufgehoben, und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 572 Abs. 2; GKG § 51; GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe:

I. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 35.000 € eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 50.000 € ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Gleiches gilt gemäß § 68 Abs. 1 GKG für die Streitwertbeschwerde des Beklagten mit dem Ziel der Herabsetzung auf 25.000 €. Die Beschwerden sind im Umfang der Beschlussformel auch begründet, §§ 3 ZPO, 51 GKG.

II. Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn das Landgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar auseinander gesetzt.