Der Nichtabhilfebeschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2012 -
I. Die gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 35.000 € eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 50.000 € ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Gleiches gilt gemäß § 68 Abs. 1 GKG für die Streitwertbeschwerde des Beklagten mit dem Ziel der Herabsetzung auf 25.000 €. Die Beschwerden sind im Umfang der Beschlussformel auch begründet, §§ 3 ZPO, 51 GKG.
II. Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn das Landgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar auseinander gesetzt.
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