OLG Koblenz - Beschluss vom 13.01.2010
2 U 847/09
Normen:
ZPO § 295; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 339/08

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Vernehmung eines Drittwiderbeklagten als Partei

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 2 U 847/09

DRsp Nr. 2010/2312

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Vernehmung eines Drittwiderbeklagten als Partei

1. Wird ein Drittwiderbeklagter als Partei, nicht aber als Zeuge bei Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft vernommen, kann ein etwaiger Verfahrensfehler im Berufungsverfahren von der anderen Streitgenossin (Klägerin) nicht erhoben werden, wenn sie rügelos in erster Instanz verhandelt hat. 2. Der Berufungskläger hat auch die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen. Eine Quotelung kommt nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 19.01.2009 - 2 U 947/08 und vom 10.02.2009 - 2 U 428/09 - VersR 2009, 1486; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 295; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.