OLG Koblenz - Beschluss vom 17.12.2009
2 U 847/09
Normen:
ZPO § 295; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1;

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Vernehmung eines Drittwiderbeklagten als Partei

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 2 U 847/09

DRsp Nr. 2010/2311

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Vernehmung eines Drittwiderbeklagten als Partei

1. Wird ein Drittwiderbeklagter als Partei, nicht aber als Zeuge bei Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft vernommen, kann ein etwaiger Verfahrensfehler im Berufungsverfahren von der anderen Streitgenossin (Klägerin) nicht erhoben werden, wenn sie rügelos in erster Instanz verhandelt hat. 2. Der Berufungskläger hat auch die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen. Eine Quotelung kommt nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 19.01.2009 - 2 U 947/08 und vom 10.02.2009 - 2 U 428/09 - VersR 2009, 1486; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05).

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 07. Januar 2010. Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an. Über die Anschlussberufung ist in dem derzeitigen Verfahrensstand nicht zu befinden (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 295;