OLG Rostock - Beschluss vom 03.02.2000
8 W 44/00
Normen:
JVEG § 19 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs 1 Satz 2 ; ZuSEG § 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2000, 237
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 30.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 52/96

Entschädigungsanspruch einer juristischen Person des Privatrechts für Zeitversäumnis eines Mitarbeiters

OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 44/00

DRsp Nr. 2004/18253

Entschädigungsanspruch einer juristischen Person des Privatrechts für Zeitversäumnis eines Mitarbeiters

Sowohl eine juristische Person des Privatrechts wie auch eine Handelsgesellschaft hat nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anspruch auf eine Entschädigung für entstandene Zeitversäumnis eines Mitarbeiters, wobei kein konkreter Verdienstausfallschaden, sondern lediglich ein meßbarer wirtschaftlicher Nachteil vorausgesetzt wird.

Normenkette:

JVEG § 19 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs 1 Satz 2 ; ZuSEG § 2 ;

Gründe:

Die Erinnerung der Klägerin von 21.10.1998 gilt gem. § 39 RPflG n.F., § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG a.F. als sofortige Beschwerde. Diese ist gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 ZPO zulässig und erweist sich in der Sache als begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stralsund vom 30.09.1998 ist abzuändern und eine Entschädigung für Zeitversäumnis i.H.v. DM 112,50 (5 Stunden x DM 22,50) zusätzlich in Ansatz zu bringen.