Die Erinnerung der Klägerin von 21.10.1998 gilt gem. § 39 RPflG n.F., § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG a.F. als sofortige Beschwerde. Diese ist gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 ZPO zulässig und erweist sich in der Sache als begründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stralsund vom 30.09.1998 ist abzuändern und eine Entschädigung für Zeitversäumnis i.H.v. DM 112,50 (5 Stunden x DM 22,50) zusätzlich in Ansatz zu bringen.
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