OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.01.2006
III-1 Ws 430/05
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1 S. 2, Anlage 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 256
NStZ-RR 2006, 256
VRS 110, 449
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.10.2005

Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen: Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zu einer Honorargruppe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen III-1 Ws 430/05

DRsp Nr. 2006/26739

Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen: Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zu einer Honorargruppe

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG bestimmt sich die Zuordnung der Leistung des Sachverständigen zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1. Satz 3 der genannten Vorschrift ordnet an, dass dann, wenn die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe genannt ist, die Tätigkeit des Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen ist. 2. Die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung, die der Sachverständigen hier vorgenommen hat, entspricht keiner Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. 3. a) Die Tätigkeit des Sachverständigen ist zunächst vergleichbar mit der Untersuchung von Kraftfahrzeugunfallursachen. Diese ist in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG in die Honorargruppe 6 (zu einem Stundensatz von 75 EUR) eingeordnet worden. Derjenige, der den Ablauf einer Geschwindigkeitsmessung untersucht, muss von vorhandenen Informationen ausgehend ein in der Vergangenheit stattgefundendes Ereignis darstellen. Dies gilt auch für den Sachverständigen, der die Ursache für einen Kraftfahrzeugverkehrsunfall ermittelt.