Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 15. April 2015 wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 lud der Berichterstatter des 7. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zum Erörterungstermin am 15. April 2015 um 14:00 Uhr und ordnete sein persönliches Erscheinen an. Nach der Niederschrift nahm der Prozessbevollmächtigte dort die Beschwerde zurück.
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