Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung der von den Beklagten zu 1)-3) als Gesamtschuldnern der Klägerin zu erstattenden Kosten lässt keinen Fehler zum Nachteil der letzteren erkennen.
Dies gilt auch hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss mit 23.020,70 DM in Ansatz gebrachten Kosten des Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers ... aus ... . Die mit insgesamt 23.981,53 DM angemeldeten Kosten entsprechend einer 15/107 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 3.697.303 DM nebst 20 DM Auslagenpauschale zzgl. 3.128,03 DM Mehrwertsteuer sind darüber hinaus nicht erstattungsfähig.
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